Die Schweiz in einer Vorreiterrolle
Bereits im Mai 2011 befasste sich das Kantonsgericht Zug mit dem Thema Urheberrecht von Computerprogrammen. Hintergrund des Streits zwischen den Softwareherstellern (insbesondere Oracle, Microsoft und Adobe) und den Gebrauchtsoftware-Händlern ist das urheberrechtliche Ausschliesslichkeitsrecht der Softwarehersteller. Das Urheberrecht schützt unter anderem auch Computerprogramme. Die Urheberin von Software hat das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie Software verwendet werden darf. Dieses Recht umfasst unter anderem auch das Recht, Kopien der Software herzustellen und die Software zu vertreiben.
Das Urheberecht sieht als Ausnahme auch in der Schweiz vor, dass Software weiterveräußert werden darf, wenn Software von der Urheberin oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht (also veräußert) wurde. Einmal veräußerte Software darf also vom Ersterwerber weiterveräußert werden. Dieses sogenannte «Erschöpfungsprinzip» war beim körperlichen Vertrieb von Software (also auf einem Datenträger) schon länger unumstritten.
In der Verfügung des Kantonsgerichts (ES 2010 822) wurde abschließend festgehalten, dass die die Erschöpfung nach Schweizer Urheberrecht auch eintrete, wenn das Computerprogramm elektronisch (online) übermittelt wird. Am 3. Juli 2012 hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Grundsatzentscheid in diesem Sinne gefällt. Der Urteilstenor lautet, dass ein Softwarehersteller sich dem Weiterverkauf seiner «gebrauchten» Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.7.2013, Rs. I ZR 129/08.
Bundesgerichtshof bestätigt 2013 die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen.
Ein Jahr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, befasste sich auch der BGH mit der Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen – und bestätigte den EuGH-Erlass in vollem Umfang.
Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung des Bundegerichtshofes Nr. 126/13 vom 18.7.2013
BGH-Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13.
Bundesgerichtshof entscheidet, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufspaltung anzuwenden ist.
In seinem Urteil wies der Bundesgerichtshof eine Revision von Adobe vollumfänglich zurück. Damit gilt: Softwarelizenzen aus Volumenverträgen dürfen einzeln verkauft werden. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen aus Volumenlizenzen ist somit rechtssicher und birgt keinerlei Risiken für Käufer gebrauchter Software.
Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung des Bundegerichtshofes Nr ZR 8/13
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.7.2012, Rs. C-128/11.
Europäischer Gerichtshof erklärt 2012 den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen in der EU für zulässig.
Demnach erschöpft sich das ausschließliche Recht eines Softwareherstellers zur Verbreitung einer lizenzierten Programmkopie mit dem Erstkauf. Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber (Hersteller) die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.
Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3.7.2012
OLG-Urteil vom August 2016, Az. 406 HKO 148/16.
Oberlandesgericht Hamburg entscheidet, dass eine Offenlegung der Rechtekette nicht gefordert werden kann.
Mit dem Beschluss wird die Aussage unterbunden, die Offenlegung der Rechtekette – also der Vorbesitzer einer Lizenz – sei für den legalen Handel mit Gebrauchtsoftware notwendig.
Informationen zum Kauf gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemeldung des Fachmagazins it-business.
Urteil der Vergabekammer Münster vom 01.03.2016, Az. VK 1-2/16.
Vergabekammer Münster entscheidet, dass der Ausschluss gebrauchter Software von Ausschreibungen gegen das Vergaberecht verstößt.
Die Vergabekammer der Bezirksregierung Münster macht mit ihrem Urteil klar, dass gebrauchte Software bei Ausschreibungen nicht mehr ausgeschlossen werden darf. Eine Festlegung auf neue Microsoft-Software wird als Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung angesehen.
In der Begründung heißt es, eine solche Beschränkung sei „nicht mehr sachlich nachvollziehbar.“ Gebrauchtlizenzen seien keine vom Original abweichenden Lizenzen, sondern von der Neufassung nicht zu unterscheiden.“
Die VK Münster empfiehlt Käufern sogenannter used Software, sich die Deinstallation der Kopie nachweisen zu lassen. Dies kann durch eine Freistellungsvereinbarung in den abzuschließenden Vertrag aufgenommen werden – eine darüberhinausgehende Offenlegung der Rechtekette ist nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden.
Fragen der Rechtsprechung zu gebrauchter Software im Kontext dieses Urteils klärt die Pressemitteilung der Vergabekammer Westfalen Az. VK 1-2/16
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